Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 65

§ 65 – Wahlniederschrift

Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; normal normal den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 62); normal normal für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften a) der gewählten Delegierten, normal normal b) der Ersatzdelegierten normal normal normal arabic normal in der Reihenfolge ihrer Benennung; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand dokumentiert die Ergebnisse jedes Wahlgangs in einem Protokoll.
  • Es werden die Gesamtzahl der Stimmen, gültigen Stimmen und ungültigen Stimmen festgehalten.
  • Die Stimmenverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge wird aufgezeichnet, einschließlich der berechneten Höchstzahlen.
  • Der Wahlvorschlag mit den gewählten Delegierten wird benannt.
  • Die Namen und Adressen der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten werden in der Reihenfolge ihrer Benennung aufgeführt.